AG verschickt unaufgefordert Arbeitsbescheinigung an die Arbeitsagentur

Hallo,

mir wurde gekündigt. Nun schickte mir 2 Wochen nach dem letzten Arbeitstag die Arbeitsagentur die von meinem ehemaligen Arbeitgeber digital verschickte Arbeitsbescheinigung als Kopie. Fast zum gleichen Zeitpunkt verschickte mir der ehemalige Arbeitgeber eine Kopie dieser Arbeitsbescheinigung, mit der Info, dass er die Daten digital übermittelt hat.

Es gibt seit 01.01.2016 nur zwei Gründe, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen: 1. ICH fordere eine an oder 2. die Arbeitsagentur fordert eine an. Ich habe bei der Agentur nachgefragt, sie haben keine Arbeitsbescheinigung angefordert. Ich auch nicht!
Warum auch - denn ich bin gar nicht beim Arbeitsamt gemeldet, will heissen, ich bin dort gar nicht arbeitslos gemeldet.

Es geht mir nicht um das WIE, sondern DASS etwas u aufgefordert verschickt wurde. 


Mein ehemaliger Arbeitgeber  begründet diese Weitergabe mit der Info,  dass das Bürokratieentlastungsgesetz aus 2022 die Übermittlung der Unterlagen nach Austritt aus dem Arbeitsverhältnis von der MUSS-Option in die KANN-Option umgewandelt hat und er somit berechtigt war. Ebenso führt er die Datenschutzbestimmungen der Firma an, die ihm das erlaubt, während und nach der Beschäftigung Daten an Dritte wie Behörden etc. weiterzugeben.  

 

Ich sehe das als Datenschutzverstoss an, der ehemalige Arbeitsgeber kann nicht wahllos Gehaltsdaten, Steuerklasseninfos etc. verschicken, schon gar nicht, wenn keine Daten angefordert wurden.

 

Wie ist die Rechtslage?

 

Danke schön
viele Grüsse
woerkfloh

woerkfloh

Hallo,

ich bin kein Jurist, habe aber folgende Info gefunden:

Rechtliche Grundlagen zur BEA

Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbescheinigung auf Verlangen ausgeschiedener Mitarbeiter bzw. der Agentur für Arbeit ausstellen. Das ergibt sich aus § 312 ff. SGB III. Neu ist die Pflicht zur elektronischen Übermittlung, die im „Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (7. SGB-IV-Änderungsgesetz) verankert ist.

Mit der Verpflichtung entfallen das Widerspruchs- und das Informationsrecht des Arbeitnehmers. D. h. seit dem 1. Januar 2023 müssen Arbeitgeber Beschäftigte nicht mehr über die elektronische Datenübermittlung informieren. Diese dürfen dem Verfahren auch nicht mehr widersprechen.

Hier noch die Verlinkung:

BEA: Bescheinigungen elektronisch annehmen | Lexware

 

Jörg

Hallo Jörg, 

danke für Deinen Input, aber es ging mir nicht um das WIE, sondern um dass WARUM. Es gab keinen Grund, sensible Daten weiterzugeben, denn weder ich noch die Arbeitsagentur haben sie verlangt. Der Arbeitgeber kann nicht wahllos Daten verschicken. Die DSGVO beruht u. a. auf diesem Grundsatz - so wenig wie möglich.

Ich wollte hierzu die Rechtslage wissen, 

 

have anice day

woerkfloh

woerkfloh

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