Hallo in die Runde,
wir fragen uns gerade im Team wann genau die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nötig ist. Im BDSG-NEU, wird ja die magische Zahl von 10 Personen bei der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten angeführt.
Aber wie bzw. wer wird denn gezählt? Werden auch externe Auftragsverarbeiter mitgezählt? Und was ist, wenn keine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO (sondern eigene Verantwortlichkeit) vorliegt. Zum Beispiel bei einem externen Steuerbüro? Müssen die Mitarbeiter des externen Steuerbüros (sofern an der Verarbeitung beteiligt) mitgezählt werden?
Beispiel: Ein kleines Unternehmen mit 9 Personen (inkl. Inhaber/Geschäftsführer), alle verarbeiten atomatisiert Daten. Es wird nun ein externes Steuerbüro zur Durchführung der Buchhaltung und Lohnzahlungen beauftragt. Das Steuerbüro betraut damit wiederum zwei Teilzeitkräfte.
Ist diesem Fall ein Datenschutzbeauftragter zu benennen?
Wo finde ich relevante Aussagen in der DSGVO bzw. BDSG-NEU zur Klärung dieses Sachverhaltes?
Schönen Dank vorab.
Werner