Wir sind eine von der Bafin zur Anlageberatung und Anlagevermittlung lizensierte GmbH. Unter unserem Haftungsdach arbeitet ein vertraglich gebundenen Vermittler (vgV), der potenzielle Kunden anspricht und ihnen Investmentfonds vermittelt. Die angesprochenen Kunden sind Versicherungskonzerne, Investmenthäuser, Family Offices und Banken - also professionelle Anleger und geeignete Gegenparteien. Der vgV hat mit uns eine Auftragsverarbeitungssvereinbarung abgeschlossen.
Der vgV spricht mit seinen potenziellen Kunden über die Investmentfonds. Danach möchte er den Fondsgesellschaften, die er vertritt, gerne zurückmelden, welche Kunden sich für den Erwerb von Fondsanteilen interessiert haben.
Dabei könnte der Vermittler
a) den Namen des Ansprechpartners, die Firma, die Adresse und die beabsichtigte Investition melden
oder
b) die Firma, die Adresse und die beabsichtigte Investition melden.
Meine 3 Fragen sind:
1) Wenn keine personenbezogenen Daten wie unter b) beschrieben übermittelt werden, ist es dann noch notwendig, mit den Fondsgesellschaften zur Übertragung dieser Daten Auftragsverarbeitungsvereinbarungen zu schließen?
2) Wenn der Name des Ansprechpartners des Kunden an die Fondsgesellschaft übermittelt würde, wie in Fall a), wäre dann unter dem Dach einer BaFin lizensierten GmbH und im Geschäftsverkehr mit professionellen Anlegern und geeigneten Gegenparteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung notwendig?
3) Ändert sich etwas an den Antworten, wenn die Daten nicht an die Fondsgesellschaft übermittelt, sondern direkt über das Internet in deren Verarbeitungssysteme eingegeben werden?