DSGVO: Ausweiskopie in der Praxis

Hallo in die Runde!

In meiner Hausarztpraxis wurde neulich eine Kopie meines Personalausweises angefertigt, weil ich ein Rezept abgeholt habe. Auf meine Nachfrage wozu eine Kopie des Ausweises nötig sei, berief sich die Arzthelferin auf den Datenschutz. Man brauche diese Kopie zum Nachweis, dass man sich an die DSGVO gehalten habe.

Ist die Ausweiskopie denn überhaupt zulässig? Und ist sie zum Nachweis wirklich nötig?
Vielen Dank.

David75

Hallo David!

Ich habe auch schon einmal davon gehört, dass Ärzte Ausweiskopien anfertigen, wenn Befunde, Rezepte oder ähnliches abgeholt werden. Tatsächlich dürfen derlei Unterlagen nur an berechtigte Personen ausgehändigt werden, alles andere wöre ein Verstoß gegen das Berufsgeheimnis (§203 StGB) und auch gegen die DS-GVO.

Gemäß Art. 5 Abs 2 DS-GVO muss der Arzt als sog. Verantwortlicher nachweisen können, dass er sich an die Datenschutzgesetze gehalten hat.

In dem von Ihnen geschilderten Fall ist die Kopie eines Ausweises jedoch nicht nötig. Im Sinne der angestrebten Datenminimierung genügt es, sich den Personalausweis vorlegen zu lassen und zu dokumentieren, dass der Ausweis vorlag. Bereits vorliegende Ausweiskopien müssen unbedingt vernichtet werden.

By the way: Wann und ob Ausweisdokumente kopiert, eingescannt oder die Daten daraus erhoben werden dürfen, ist derzeit noch sehr umstritten. Die NRW-Landesdatenschutzbeauftragte Helga Block hat kürzlich eine interessante Broschüre zum Thema "Personalausweis und Datenschutz" herausgegeben.

In § 20 Abs. (2) Personalausweis-Gesetz heißt es, dass der Ausweis nur "mit Zustimmung des Ausweisinhabers [...] abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist." Weiterhin heißt es: "Werden durch die Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Personalausweis erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhebende oder-verarbeitende Stelle dies nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers tun. Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bleiben unberührt."

Gemäß Art. 5 Abs 1 c) der DS-GVO gilt wie bereits oben erwähnt der Grundsatz der Datenminimierung: "Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein."

Außerdem bedarf es nach Art. 6 Abs 1 DS-GVO einer Rechtsgrundlage, damit die Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Jedwede Verwendung der Ausweisdaten, also die Kopie oder auch das Abschreiben der Daten ist eine Datenerhebung gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO.

Rechtsgrundlage: Erfüllung rechtlicher Pflichten

Nach Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO ist die "Erfükllung einer rechtlichen Verpflichtung" eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

  • Banken können nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Geldwäschegesetz den Ausweis kopieren um Ihre Dokumentationspflicht zu erfüllen.
  • Telekommunikationsabnieter dürfen gemäߧ 95 Abs. 4 Satz 2 Telekommunikationsgesetz eine vorübergehende Ausweiskopie erstellen.
  • Nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung kann das Kraftfahrtbundesamt eine Ausweiskopie zur Überprüfung der Identität anfertigen.

Rechtsgrundlage: Berechtigte Interessen

Wenn nur eine sog. Identitätsüberprüfung erforderlich ist (Vermieter überprüft die Daten des Mieters, im Hotel, beim Empfang von Bargeld) genügt die Vorlage des Ausweises und die Dokumentation der wesentlichen Personendaten (Name, Anschrift, Geburtstag).

Zulässigkeit von Ausweiskopien

Die Ladesdatenschutzbeauftragte von NRW hält Ausweiskopien nur für zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Kopie muss erforderlich sein
  • Zweckbindung der Identifizierung
  • Erkennbarkeit als Kopie
  • Schwärzung von Angaben (im Sinne der Datenminimierung)
  • Sofortige Vernichtung
  • Verbot automatischer Speicherung

Jetzt ist die Antwort etwas umfangreicher geraten. Ich hoffe aber, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Herzliche Grüße
Oli Feiler

Oli Feiler

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