Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit kurzen in meinem Unternehmen Datenschutzbeauftragter und habe dort im Verarbeitungstätigkeitenverzeichnis meines Vorgängers gesehen, dass alle Daten aufgrund von den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer erhoben werden.
Teilweise betrifft dies im Beschäftigungsverhältnis auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie Gesundheitsdaten oder Gewerkschaftszugehörigkeit.
Ist die Erhebung solcher Daten aufgrund dieser Begründung zulässig?
Es würde sich laut meinem Sachverstand hierbei um Art.9 Absatz 2 b) DS-GVO handeln.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Banse