Einwilligung in der Zahnarztpraxis

In meiner Zahnarztpraxis wurde ich vor kurzem gebeten einen neuen Anamnesebogen und einen sehr umfangreichen Bogen zum Datenschutz auszufüllen. Besonders negativ aufgefallen ist mir dabei, dass unabhängig von meiner aktuellen Behandlung bereits vorab eine sog. Einwilligung für die Weitergabe meiner Daten an ein Labor, einen Zahntechniker und noch eine andere Stelle (an die ich mich nicht mehr konkret erinnere) einegfordert wurde.

Die Sprechstundenhilfe konnte auch nicht wirklich weiterhelfen, als ich kritisch nachfragte, ob man diese Einwilligungen vielleicht nicht einholen könne, wenn es auch einen tatsächlichen Anlass für die Weitergabe meiner Daten gäbe. Schlussendlich wurde ich zur Unterschrift insofern genötigt, als das man mich andernfalls nicht mehr in der Praxis behandeln könne.

Wie ist Ihre Einschätzung? Ich selbst habe mal gehört, dass man sich solche Sachen nicht ohne Anlass geben lassen darf. Habe dazu aber nur überdramatisches im Internet gefunden.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Sauer

Wolfgang Sauer

Hallo Herr Sauer,

dies ist wirklich eine gute Frage, denn viele Patienten sind bei dem, was sie in Arztpraxen unterschreiben sollen verunsichert.

Tatsächlich ist eine Einwilligung nur selten notwendig, zm Beispiel bei der Weitergabe Ihrer Daten (Arztbrief) an Ihren Hausarzt oder andere Ärzte. An Labore werden die Daten in bei den meisten Praxen anonymisiert weitergegeben.

Mit dem Arzt wird, wenn auch nicht explizit so bezeichnet, ein Behandlungsvertrag geschlossen. Um diesen Vertrag ausführen zu können ist der Arzt bereits verpflichtet Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und auch diese an Dritte weiterzugeben.

Die Weitergabe beispielsweise zum Zwecke der Abrechnung mit den Krankenkassen beispielsweise ist Vertragsbestandteil.

Meiner Auffassung nach reicht beim Arzt eine ordentliche Aufklärung darüber, dass die Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO zur Erfüllung eines Vertrages erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Weiterhin sollte erklärt werden an wen und warum die Daten (ggf. auch anonymisiert) zur Vertragserfüllung weitergegeben werden. Entsprechende Hinweise zu Ihren Rechten als Patient sollte selbstverständlich auch enthalten sein wie Informationen zur Speicherdauer, die nämlich beispielsweise für Röntgenbilder bis gesetzesgemäß zu 30 Jahre betragen kann.

Eine Einwilligung ist mE nur dann erforderlich, wenn es beispielsweise Daten Ihrem Hausarzt oder einem anderen Arzt übermittelt werden sollen. Hier empfinde ich es als wichtig, das der Arzt beispielsweise mit kompletten Namen und Anschrift duch Sie als Patient auf der Einwilligung eingetragen wird und auch, ob die Einwilligung für die einmalige oder fortdauernde Datenübermittlung gilt.

MfG
Marian Feiler

Marian Feiler

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