Hallo Seven,
vielen Dank für Anfrage im DSGVO Forum und werden uns Deinem Anliegen gerne annehmen.
Zu besseren Lesbarkeit, habe ich Deine Anfrage in einzelne Stücke zerlegt, die wir ergänzen, oder ggf. auch mit weiteren Punkten füllen können.
Ausschnitt aus Deiner Anfrage:
Der Arzt nutzt Räume bei uns auf dem Unternehmensgelände, speichert jedoch die Daten unserer Mitarbeiter in seiner eigenen Praxis (unter Einbehaltung der üblichen Sicherungsmaßnahmen).
Antwort:
Aufbewahrung und Übergabe der Patientenakten
Die Unterlagen, Ergebnisse und Akten des Betriebsarztes sind keine Unterlagen des Arbeitgebers und gehören darum nicht zu den Personalakten des Arbeitgebers.
Im Sinne des Patientenverhältnis besteht trotzdem ein Recht auf Einsicht des Arbeitnehmers in die Akte (§ 630g BGB).
Zum Thema der Ärztlichen Schweigepflicht
Hier hattest Du nicht nach gefragt, möchte Sie dir aber Ergänzung noch mit dazu geben.
Ein vom Betrieb eingesetzter Arzt darf nicht sämtliche erhobenen Informationen an den Arbeitgeber weitergeben darf. Er hat die die ärztliche Schweigepflicht zu beachten, um sich nicht gemäß § 203 StGB strafbar zu machen. Es ergibt sich als logische Konsequenz das diese Schweigepflicht des Betriebsarztes auch gegenüber dem Arbeitgeber des Arbeitnehmers besteht.
Es gibt allerdings Ausnahmen für eine Betriebsarzt bez. der Schweigepflicht:
Wenn zum Beispiel einer folgender Gründe vorliegt:
- Es besteht begründeter Verdacht auf eine Berufskrankheit des Patienten. Hier muss der Unfall-versicherungsträger informiert werden, nicht dem Arbeitgeber.
- wenn der Arbeitnehmer unter Krankheit leidet, die meldepflichtigis. Dann muss er diesen Sachverhalt wie jeder Arzt an das Gesundheitsamt weiterleiten.
- Für den Fall das Gefahr für Leib und Leben Dritter am Arbeitsplatz gegenüber den Geheimhaltungsinteressen des Arbeitnehmers überwiegen.
- Wenn der Artzt von einer geplanten Straftat erfährt, welche die Gesundheit oder das Leben Dritter gefährdet.
Ausschnitt aus Deiner Anfrage:
Wie ist ein externer, betriebsärztlicher Dienst zu bewerten?
Antwort:
Ein Arzt von extern im Betrieb ist kein Auftragsverarbeiter.
Die regelmäßige Nutzung eines externen Arztes für den Betrieb ist keine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
Ausschnitt aus Deiner Anfrage:
Ich bin der Meinung, dass die Prozesse in unser Verarbeitungsverzeichnis gehören, der Arzt verweist darauf, dass er extern ist und auch kein Auftragsverarbeiter (Inanspruchnahme fremder Fachleistungen). Ich benötige aber die Informationen über die Prozesse von ihm.
Antwort:
Nahzu jedes Unternehmen benötigt seit der DSGVO eigentlich ein sogenanntes Verarbeitungsverzeichnis um alle Verarbeitungsvorgänge aufzulisten.
Woher kommen die Daten?
Wo gehen diese Daten hin?
Wie lange werden Daten gespeichert?
Was passiert mit Daten, wenn man sie nicht mehr benötigt werden?
Diese Dinge dir mitzuteilen ums Sie in ein Verarbeitungsverzeichnis aufnehmen, sind vom Betriebsarzt einfach abzufragen und osllten für ihn kein Problem darstellen.
Ich hoffe Dir genügend Stoff geliefert zu haben.
Wenn etwas fehlt oder unklar sein sollte, melde Dich bitte.
Wir helfen gerne weiter.
Viele Grüße
Gerd Reunert
datenschutz@reunert.de