Hallo,
laut Artikel 12 Abs. 3 Satz 1 der DSGVO muss die Auskunft unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats erteilt werden. Diese Frist kann um maximal 2 Monate verlängert werden (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 DSGVO), jedoch muss hier die Betroffene Person darüber informiert und auch über den Grund der Verzögerung.
Selbst wenn der Verantwortliche (in deinem Fall der Provider) nicht tätig wird, so muss er dich gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO darüber unterrichten, mit Begründung und dem Hinweis, das du in diesem Fall Beschwerde beim zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten einlegen kannst.
Selbstverständlich steht dir der Beschwerdeweg jederzeit offen, wenn du datenschutzrechtliche Unregelmäßigkeiten entdeckst.
In deinem Fall würde ich nochmal mit dem Provider Kontakt aufnehmen und eine Frist zur Erledigung setzen.
Ich hoffe dir mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Mfg
Marian Feiler