GE Heim

Ein Firmeninhaber hat Büroräume in einem Miethaus (insgesamt im Haus: 5 Parteien, davon 2 gewerblich) gemietet im ersten Obergeschoss. Er hat jetzt, angeblich aus Sicherheitsgründen, eine Kamera installiert.

Die Kamera hat er so aufgestellt, dass diese sowohl den inneren Flur (also im gemieteten Büro) aufnimmt, als auch den äußeren Flur. D. h. es ist erkennbar, wenn Mieter, Handwerker oder Besucher außen durch den Flur gehen. Es können auch klar Gesichter erkannt werden.

Da verschiedene Mitarbeiter bereits den Datenschutz bemängelt haben und niemand eine Einverständniserklärung unterschreiben wollte, wurde mitgeteilt, dass die Kamera beim Betreten des Büros von den Mitarbeitern ausgeschaltet und vor dem Verlassen des Büros wieder eingeschaltet werden soll. Die Nachfrage, ob die Kamera auch Audio aufnimmt, wurde verneint. Hier wurden wir klar angelogen. Es handelt sich um eine Kamera namens Blink Indoor mit dem Blink Sync Module 2 von Amazon. Wir haben herausgefunden, dass das Module Videos speichert und nicht nur Bilder. Unseres Wissen, würde die Kamera auch Aufnahmen machen, wenn diese "offiziell ausgeschaltet" ist, denn sie ist mit einer Batterie versehen. Aber ich bin auch nicht der Technikexperte.

Aktuell befinden sich 2 von 4 Mitarbeitern im Home Office. Von den 2 wird eine zum kommenden Jahresbeginn wieder an den Büroplatz zurückkehren.

Der Firmeninhaber weigert sich die Kameras zu entfernen. Lohnt es sich hier einen Datenschutzbeauftragten zu kontaktieren oder wird das ganze im Sande verlaufen? Falls es ein rechtlich bedenklicher Fall ist, welche Kosten kommen auf den Firmeninhaber zu?

Danke vorab für eure Unterstützung.

GeHeim

nach meiner meinung ,

sind folgende problem für den betreiber der Videoanlage :

1. Bei Videoaufnahmen muss ein hinweißschield angebracht werden auf dem hingewiessen wird das Viedeo aufnahmen gemacht werden . weiter muss auf dem Schield die Rechtgrundlage benannt werden weshalb die viedeoaufnahmen getätigt werden(z.B Schutz des Eigentums usw.) , der Verantwordliche mit Namen und kontaktdaten für die viedeoaufnahmen und natürtlich die speicher und löschfristen.

2. Aufnahmen , hier nicht anlasbezogene Speicherung von Kamera aufnahmen(daueraufnahmen ) sind im öffentlichen bereich nicht zulässig (hier Treppenhaus mit Privatwohnungen ).

3. Audioaufnanmen sind auch nicht erlaubt (eingriff in das persönlichkeitsrecht ) .

nach meiner meinung sollten sie den verantwordlichen um eine schriftliche stellungnahme bitten (auskunftsrecht nach BDSG /DSGVO ). in dieser muss er die wie oben beschrieben ,die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und speicherdauer usw. angeben.     

Strafen bei einem Verstoß ergeben sich aus dem BDSG und der DSGVO usw. eine nachforschung würde sich auf jedenfall lohnen , wenden sie sich im zweifel an ihren zuständiegen Datenschutzbeauftragten ihres Bundeslandes  

aclaDS

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