Hallo beisammen,
hab heute den Artikel hier entdeckt ...
Mich würde mal Eure Meinung dazu interessieren ...
Vielleicht hat ja der Ein oder Andere Lust sich dazu zu äußern ??
Vielen Dank
Hallo beisammen,
hab heute den Artikel hier entdeckt ...
Mich würde mal Eure Meinung dazu interessieren ...
Vielleicht hat ja der Ein oder Andere Lust sich dazu zu äußern ??
Vielen Dank
Hallo,
wie so üblich werden hier verschiedene Zwecke einfach in einen Topf geworfen. M.E. sollte hier eine ganz klare und strickte Trennung der Zwecker erfolgen. Die Grundsätze der Datenverarbeitung gem. Art. 5 DS-GVO müssen hier ausreichend beachtet und eingehalten werden.
Die Verarbeitung der Gesundheitsdaten zum Zwecke der Forschung würde sich dann ja auf der Rechtsgrundlage gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c ggf. i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. d und EG 45 (Gesundheitszwecke) ergeben. Zudem würde hier, so weit ich es dem Gestzesentwurf entnommen habe, mit pseudonymisierten personenbezogenen Daten gearbeitet werden. Falls es doch einer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO bedarf, sollte der EG 33 beachtet werden.
Warum die Krankenkassen ein uneingeschränktes und vollumfängliches Vearbeitungsrecht erhalten sollten, erschließt sich mir nicht. Die im Gesetzesentwurf genannte Lösung der "Einwilligung" halte ich persönlich auf keinen Fall als datenschutzkonform. Es hat wohl seinen Grund, warum in Art. 7 DS-GVO die Bedingungen zu einer Einwilligung geregelt sind. Zudem hat die DSK ja wohl auch nicht umsonst mit dem Kurzpapier Nr. 20 eine Orientierungshilfe für alle verantwortlichen Stellen herausgegeben. Aus dem Kurzpapier ergibt sich eindeutig (unter Bezugnahme auf EG 32), dass ... bereits angeklickte Kästchen ... keine rechtswirksame Einwilligung der betroffenen Person darstellen. Gem. Info auf der Webseite der DSK ist das Kurzpapier Nr. 20 aktuell "in Überarbeitung". Es muss daher abgewartet werden, was in der neuen Version von dem Kurzpapier dann an Empfehlungen von der DSK abgegeben wird.
Es wäre wünschenswert und angebracht, wenn auch mal die Bundesbehörden auf das Beratungsangebot des BfDI zurückgreifen würden und dessen fachliches Datenschutzwissen in ihre Gesetzesentwürfe von Anfang an einfließen lassen würden.
Zu dem Gestzesentwurf liegen mittlerweile auch Stellungnahmen (u.a. auch von der DSK) vor.
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