Informationspflichten gem. Art. 13 / Art. 14 DS-GVO von Hausverwaltungen

Hallo,

als Verwaltungsbeirat einer WEG stelle ich hier jetzt mal die Frage, wie konkret die Datenschutzerklärung / Datenschutzhinweise der Hausverwaltung an die Eigentümer aussehen müssen / sollten. Wenn ein Eigentümer seine Wohnung in der Liegenschaft der WEG vermietet, muss er m.E. die Datenschutzerklärung / Datenschutzhinweise der Hausverwaltung spätestens bei Abschluss des Mietvertrages an seinen Mieter aushändigen. In meinem geschilderten Fall liegt nur ein Verwaltervertrag zwischen der Hausverwaltung und der WEG vor. Um die Vermietung kümmert sich ausschließlich der Vermieter (Abschluss Mietvertrag, Nebenkostenabrechnungen mit dem Mieter etc.). 

Gibt es ggf. ein Musterformular für Datenschutzerklärung / Datenschutzhinweise für Hausverwaltungen?

Für Antworten schon vielen Dank an dieser Stelle. 

Jörg

Hallo Jörg,

die Datenschutzhinweise müssen schon früher erfolgen. Sofern vorher schon Abfragen zur Einkommenshöhe, Schufa usw. eingeholt werden, ist es schon eine Datenverarbeitung. Aber ja: spätestens bei Abschluss muss die Information erfolgen.

Eine gute Übersicht kannst du hier finden (habe mir jetzt nicht alles im Detail angeguckt): https://www.hausundgrundneuss.de/themen/datenschutz-grundverordnung-dsgvo/

Steffi

Hallo Steffi,

danke für deine Antwort + die Verlinkung zu Haus & Grund.

Bin Beirat in einer "ganz normalen" WEG Hausverwaltung. Verarbeitet werden vorrangig die pb Daten der Eigentümer. Bei Bestellung von Handwerkeren dann aber ggf. die Daten von Wohneinheiten, die vermietet sind. Wer als Eigentümer seine Wohnung vermietet, schließt Mietverträge etc. eigenständig ab (da erfolgt keine Datenverarbeitung durch die HV). 

Gebe die Info und den Link jetzt aber trotzdem mal an die HV weiter.

VG, Jörg

Jörg

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