Wer in Berlin (und vermutlich auch andernorts) in der öffentlichen Verwaltung arbeitet und in seinem sozialpädagpogischen Berufsalltag Menschen, die sich zum Teil in Notsituationen befinden, berät, dürfte feststellen, dass Datenschutz in Beratungssituationen im öD kaum gegeben ist. Als Sozialpädagoge kann ich ein Lied davon singen. Menschen mit sehr persönlichen Themen treffen auf eine Beratungssituation die geradezu öffentlich ist. Die Raumnot zwingt uns (mindestens) in Zweierbüros zu arbeiten. Zunehmende Fallzahlen in der sich verdichtenden Stadt Berlin führen dazu, dass ein(e) Mitarbeiter_In in der Beratung rumsitzt und darauf wartet, dass der/die gegenübersitzende beratende Kolleg_In das Beratungsgespräch zügig beendet, damit nun im Wechsel die gegenüberliegende Schreibtischseite Ihren Beratungstermin wahrnehmen bzw. anbieten kann. Wenn es ganz eng wird, (was unter quantitativen Aspekten inzwischen der Regelfall ist) muss Familie A auch schon mal zuhören was Familie B - zeitgleich am selben Doppelschreibtisch sitzend - gerade so an finanziellen Nöten plagt, oder beispielsweise dem Mithörenden "nebenbei" offenbart, dass sogar Wohnungsverlust droht. Datenschutz? Mitnichten! Ausweichräume? Separate Beratungsräume? Weit gefehlt" Diese existieren schlicht nicht.
Die Arbeitsstättenverordnung richtet ihren Focus auf Quadratmeterzahlen und andere räumliche Beschaffenheitsmerkmale. Was mir fehlt: Ich habe noch keine Informations- oder Literaturhinweise ausfindig gemacht, der sich der Beschaffenheit von Büros unter dem Augenmerk des Datenschutzes annimmt. Wie muss ein Arbeitsplatz in einem Mehr-Mitarbeiter-Büro in der öffentlichen Verwaltung beschaffen sein, so dass vertrauliche, sehr persönliche Gespräche in einer angemessenen Raumsituation, auch unter dem Aspekt des Datenschutzes gewährleistet sind?
Über weiterführenden Informationen und Informationsquellen bedanke ich mich vorab schon mal.
Mangelnder Datenschutz in der öffentlichen Verwaltung im Sozialbereich durch Raumnot?
Guten Tag,
ich sehe die Grundlage für die Beantwortung Ihrer Fragen im
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)§ 5 Benennung (1) Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die am Wettbewerb teilnehmen. und § 7 Aufgaben
(1) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben:
- 1.
- Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften;
- 2.Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen;
§ 35 Sozialgeheimnis (1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Daraus ergibt sich die Pflicht, Sozialdaten Kolleg_innen nicht zugänglich zu machen. Als letzes weise ich Sie auf den §203 StGB hin. Der ist besonders gemein, weil nicht die Behörde, sonder der_die Berufsgeheimisträger_in in die Pflicht genommen wird und mit empfindlicher Strafe bedroht wird. Aber die Aufgabe das durchzusetzen wird bei Ihnen liegen.
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