Hallo,
nachdem wir für die IT Beschäftigen gerade aktualisierte Verpflichtungserklärungen unterschreiben ließen, kommt bei der Prüfung unserer Erklärungen durch Anwälte der Leistungserbringer im Gesundheitswesen (unsere Kunden) der Mangel hoch, dass wir unsere Mitarbeiter nicht auch über den Geheimsnisverrat nach §203 belehrt und auch verpflichtet haben.
Im Gesetzestext des §203 ist eigentlich deutlich, dass es hier um die besondere Verantwortung der, ohnehin zur Verschwiegenheit verpflichteten Leistungserbringer, geht. In der täglichen Praxis können den Supportmitarbeitern Gesundheitsdaten der Patienten in der Fernwartung zur Kenntnis gelangen.
Witzigerweise nehmen die Anwälte den Fall als Beispiel, dass ein Leistungserbringer dem Support einen Screenshot zur Verfügung stellt, z.B. um ein Problem zu dokumentieren, der personenbezogene Daten besonderer Kategorie enthält. Nach meinem Verständnis würde der Leistungserbringer damit gegen den §203 verstoßen (weil er sich spart, diese Daten unkenntlich zu machen).
Wie macht Ihr das? Einfach machen und die eigenen Mitarbeiter in eine strafrechtlich besondere Veranwortung heben?
Verpflichtungserklärung/Merkblatt für Beschäftigte der externen Dienstleister, §203 StGB nötig?
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