Videoaufzeichnung zu Marketingzwecken mit Personen und Kennzeichen im Bild?

Hallo zusammen,

ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen, ich habe leider im Forum keine Antwort auf diese Frage gefunden:

Bei uns steht die Überlegung an, den Baufortschritt einer Halle per Zeitraffervideo zu dokumentieren und aus Marketinggründen zu nutzen. Hier treten allerdings ein paar Probleme auf:

- Da die Halle an einem öffentlichen Weg liegt, müsste die Kamera so positioniert werden, dass der Weg nicht zu sehen ist. Oder gibt es hier andere Möglichkeiten?

- Es werden Personen mit dem Video gefilmt wie an der Halle arbeiten oder dort vorbeikommen. Von den Arbeitern könnte eine Einwilligungserklärung eingeholt werden. Was allerdings mit Personen geschieht, die aufgezeichnet werden, obwohl Sie dort nichts zu suchen haben weiß ich nicht. Reicht hier eine Info in Form eines Hinweises auf die Videoüberwachung?

- Ist eine Einwilligungsklärung die bessere Absicherung als das berechtigte Interesse an einer Aufnahme aus Marketingzwecken?

- Ist die Aufnahme nach Durchführen der Marketingkampagne zu löschen?

- Wie ist mit Kennzeichen zu verfahren, die im Video mitaufgezeichnet werden, bspw. von Fahrzeugen des Dienstleisters der die Halle baut?

- Ist auch hier eine Datenschutzfolgeabschätzung zu leisten, wenn ich eine Einwilligung der Betroffenen eingeholt habe?

Danke im Voraus!

ehemaliger Benutzer

 

Hallo Alesi,

Eure Frage:
Bei uns steht die Überlegung an, den Baufortschritt einer Halle per Zeitraffervideo zu dokumentieren und aus Marketinggründen zu nutzen. Hier treten allerdings ein paar Probleme auf:

Zur Videoaufnahme generell:
Bitte prüft den §4 BDSG. Ein Auszug daraus steht hier und passt aus meiner Sicht zu dem was Ihr beabsichtigt:

§4 BDSG – Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

Frage:
- Da die Halle an einem öffentlichen Weg liegt, müsste die Kamera so positioniert werden, dass der Weg nicht zu sehen ist. Oder gibt es hier andere Möglichkeiten?
Antwort:
Wenn es machbar ist, würde ich den öffentliche Weg nicht mit aufnehmen.
Die andere Möglichkeit, die ich zusätzlich empfehlen würde, besteht darin die Nutzung der Kameras durch eine Hinweisschild kenntlich zu machen. Jeder der den öffentlichen Weg nutzt, wird somit auf den Einsatz der Videokameras hingewiesen.

Frage:
- Es werden Personen mit dem Video gefilmt wie an der Halle arbeiten oder dort vorbeikommen. Von den Arbeitern könnte eine Einwilligungserklärung eingeholt werden.
Antwort:
Die Einholung einer Einwilligungserklärung würde ich empfehlen! Externe od. temporäre Mitarbeiter sind über das Hinweisschild informiert.

Frage:
Was allerdings mit Personen geschieht, die aufgezeichnet werden, obwohl Sie dort nichts zu suchen haben weiß ich nicht. Reicht hier eine Info in Form eines Hinweises auf die Videoüberwachung?
Antwort:
Siehe Hinweisschild mit den Infos, dass eine Videoüberwachung auf dem Gelände stattfindet.

Frage:
- Ist eine Einwilligungsklärung die bessere Absicherung als das berechtigte Interesse an einer Aufnahme aus Marketingzwecken?
Antwort:
Siehe §4 BDSG.
Mit der Einwilligungsklärung und dem Hinweisschild, also beides sollte genutzt werden, deckt Ihr alles an Personen ab und würde ich empfehlen! Der §4 BDSG gibt hier die Grundlage für die Erlaubnis von Videoaufnahmen.

Frage:
- Ist die Aufnahme nach Durchführen der Marketingkampagne zu löschen?
Antwort:
Die DSGVO sagt hier:
Bitte schaut dazu in den Art. 17 DSGVO Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")

Frage:
- Wie ist mit Kennzeichen zu verfahren, die im Video mitaufgezeichnet werden, bspw. von Fahrzeugen des Dienstleisters der die Halle baut?
Antwort:
1) Wenn es möglich ist würde die Kennzeichen unkenntlich machen.
2 )Auf der anderen Seite, wird jeder, bevor er das Gelände befährt, mit dem Hinweisschild auf die Videoaufzeichnung aufmerksam gemacht.

Frage:
- Ist auch hier eine Datenschutzfolgeabschätzung zu leisten, wenn ich eine Einwilligung der Betroffenen eingeholt habe?
Antwort:
Die DSGVO sagt hier:
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist erforderlich, wenn die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
Schaut hier bitte in DSGVO Art. 35 und Art. 36. Es gibt noch eine ganze Reihe von Erwägungsgründen: 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96 dazu.

Um er kurz zu machen, denke ich das eine Datenschutzfolgeabschätzung nicht notwendig ist. Die gezeigten Gründe im Art. 35 und Erwägungsgründen, passen nicht eindeutig zu dem was Ihr beabsichtigt.


Ich hoffe die Tipps helfen etwas weiter. Wenn es für Euch machbar ist, würde ich einen externen Datenschutzbeauftragten empfehlen, der entsprechende Rechtssicherheit mit Stempel und Unterschrift geben kann.

Viele Grüße
Gerd Reunert
e. datenschutz@reunert.de

Gerd_M_R

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