Hallo MrsDate2022,
auch wenn der Text sehr knapp ist, schließe ich mich Dir an. Die Regelung zu einem notwendigen Auftragsverarbeitungsvertrag (kurz AV-Vertrag oder AVV) nach Art. 28 DSGVO, ist immer dann gegeben, wenn durch ein Unternehmen personenbezogene Daten von Dritten, beziehungsweise Dienstleistern verarbeitet werden.
Genau danach sieht es hier aus!
Wenn Du weitere Fragen hast, lasse es mich wissen.
Ich helfe gerne weiter!
Viele Grüße
Gerd M. Reunert
Datenschutzbeauftrager | Cybersecurity Analyst
e. datenschutz@reunert.de