Wann müssen E-Mails von Kunden gelöscht werden?

Hallo in die Runde,

in unserem Unternehmen kam letzthin wieder die Frage auf, wie lange wir Kunden-E-Mails aufbewahren dürfen. Gerade auch solche, die nicht für Abrechnungsbelange oder zum Beleg einer erbrachten Leistung womöglich eine Weile aufbewahrt werden müssen.

Bei einer schnellen Recherche im Internet habe ich widersprüchliche Sachen gefunden.

Danke für Eure Hilfe!

Ewald Köllner

Hallo Ewald,

laut Art. 5 DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur für einen bestimmten Zweck erhoben, gespeichert und verarbeitet werden und darüber hinaus nur so lange, wie es für diesen Zweck erforderlich ist.

Beispiel:

Ein potentieller Kunde schreibt über das Kontaktformular auf einer Webseite eine kurze Frage. Hier werden die Daten zur Bearbeitung der entsprechenden Frage erhoben. Wenn die Frage beantwortet ist, ist somit der Zweck abgeschlossen.

Allerdings kann es auch eine Zweckänderung gemäß Art. 6 Abs. 4 DSGVO kommen.

Beispiel:

Der selbe potentielle Kunde schickt seine Daten und bestellt das Produkt, zu dem er noch zu vor eine Frage hatte.

Grundsätzlich also sagen: Personenbezogene Daten nur so lange Speichern, wie es für den tatsächlichen Zweck erforderlich ist. Im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten sollten hierfür auch entsprechende Fristen festgelegt werden/sein.

Mfg

Marian Feiler

Marian Feiler

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