Hallo zusammen,
Arbeitgeber sind gem. § 14 GefStoffV verpflichtet, ein Expositionsverzeichnis der betroffenen Mitarbeiter zu führen und die Daten 40 Jahre aufzubewahren. Nach Abs. 4 kann er die Aufgabe mit Einwilligung der Arbeitnehmer auf die Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) übertragen. https://www.dguv.de/ifa/gestis/zentrale-expositionsdatenbank-(zed)/index.jsp
Meine Frage ist nun, ob und inwieweit eine Betriebsvereinbarung (Art. 88 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG) die individuelle Einwilligung ersetzen kann oder eine derartige BV erfolgreich angreifbar ist.
Die Formulierung im § 14 GefStoffV halte ich für unglücklich, weil sie die einzelne Einwilligung unterstellt. Sollten sich jedoch in einem Betrieb einzelne Arbeitnehmer gegen die Einwilligung entscheiden, müsste der Arbeitgeber eine eigene Datenbank für diesen Zweck aufbauen.
Danke für jeden Hinweis!
Reinhard Kelterbaum